AGB Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Georg Heuer Behälterhandel und Industriebedarfs GmbH

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§ 1 Geltung unserer Einkaufsbedingungen

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns richten sich ausschließlich nach den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Gleichermaßen sind wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Lieferanten unabhängig vom Inhalt dieser Einkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Bestellungen erfolgen durch uns stets schriftlich; mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn die Erklärungen per Telefax oder E-Mail abgegeben werden.

2. Unsere Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 10 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass er uns innerhalb dieser Frist die bestellte Ware anliefert.

§ 3 Preise, Zahlungen, Verzug

1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Der Preis schließt Verpackung und Lieferung „frei Haus“ ein.

2. Mehrkosten und Aufwendungen, die uns auf Grund des Nichtübereinstimmens der vertraglich angegebenen Beschaffenheit und der in §7 dieser Bedingungen angegebenen Beschaffenheit mit der tatsächlichen Beschaffenheit ergeben, trägt der Lieferant.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Lieferung überlassenes Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Auf Wunsch des Lieferanten werden wir das Verpackungsmaterial auf seine Kosten an ihn zurücksenden oder entsorgen.

4. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung, Scheck oder in bar.

Der Rechnungsbetrag ist am 30. des Monats, der der vollständigen und mangelfreien Lieferung der Ware folgt, zur Zahlung fällig. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin, bei Teillieferung ist der Eingang der letzten Teilmenge maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt sind wir berechtigt 3 % Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen.

Für den Eintritt des Zahlungsverzuges gelten im übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

5. Sollten wir in Zahlungsverzug geraten, so kann der Lieferant Zinsen in Höhe von 4 % für das Jahr geltend machen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt uns, der Nachweis eines höheren Verzugsschadens dem Lieferanten vorbehalten.

Einen eventuell vom Lieferanten erklärten Eigentumsvorbehalt lassen wir nur als einfachen Eigentumsvorbehalt gegen uns gelten; einem verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt widersprechen wir ausdrücklich.

6. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Verlangen von Mehrwertsteuer, diese ordnungsgemäß abzuführen.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot

1. Der Lieferant ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Eine Aufrechnung mit an ihn abgetretenen Ansprüchen ist ausgeschlossen.

2. Dem Lieferanten steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte, auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Lieferant mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns abzutreten oder mit Rechten Dritter zu belasten.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.

Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten frei Haus an die von uns angegebene Versandanschrift. Ist Belieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verlade und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

2. Die Anlieferung erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten zu dem im Vertrag angegebenen Zeitraum oder Zeitpunkt. Der Lieferant hat uns jedoch seine Absicht, die Ware anzuliefern, mindestens zwei Tage vor der Anlieferung anzuzeigen. Wir sind berechtigt, den vorgeschlagenen Liefer- bzw. Übernahmezeitpunkt abzulehnen; wir werden jedoch gleichzeitig einen beiderseits genehmen Termin vereinbaren.

3. Der Lieferant ist verpflichtet uns sämtliche die Ware betreffenden Dokumente (z. B. Statiken, Zeichnungen, Fundamentpläne, Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbaueinleitungen) unentgeltlich bei Lieferung der Ware zu übergeben und zu übereignen.

4. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Bei Teillieferung ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen.

5. Bei Lieferungen im Streckengeschäft sind wir durch schriftliche Versandanzeigen zu benachrichtigen.

6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit dem Eintreffen der Ware und deren Abladung an der von uns angegebenen Anschrift auf uns über; bei vereinbarter Abholung durch uns mit Beendigung der Verladung auf das Transportmittel.

7. Der Lieferant hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann; weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bleiben vorbehalten.

8. Der Lieferant gerät mit der Lieferung in Verzug, wenn die Ware nicht zum vereinbarten Termin bei der von uns angegebenen Versandanschrift eingetroffen ist.

9. Im Falle des Lieferverzuges werden wir für jeden angefangenen Monat, um den die Lieferfrist überschritten ist, einen Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettowarenwertes geltend machen, höchstens jedoch 10 % des Nettowarenwertes. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, dass nur ein geringer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

10. Dem Lieferanten ist bekannt, dass auch kurzfristige Lieferverzögerungen, da wir unsere Kunden just in time beliefern, zu erheblichen Schadenersatz- und/oder Vertragsstrafenansprüche unserer Kunden führen können, für die letztlich der Lieferant im Wege des Regresses einstehen muss.

11. Unser Erfüllungsanspruch erlischt erst, wenn der Lieferant den von uns wahlweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch vollständig erfüllt hat.

12. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Ware ordnungsgemäß und gemäß den gesetzlichen Vorgaben oder freiwilligen Regeln der Praxis verpackt ist und dass deutlich darauf hingewiesen wird, falls die Güter allgemein oder unter besonderen Umständen eine potentielle Gesundheitsgefahr darstellen.

§ 6 Verweigerung der Abnahme, Annahmeverzug

1. Wir sind berechtigt die Abnahme der Ware zu verweigern im Falle höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, bei sonstigen Unruhen sowie behördlichen Anordnungen, sofern wir diese Hinderungsgründe nicht zu vertreten haben.

Bestehen Hinderungsgründe für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir berechtigt vom Vertrage zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Sind bereits Teillieferungen erbracht und haben wir ein Interesse daran, die bereits Leistungen zu behalten, so beschränken sich die Rücktrittsforderungen auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen.

2. Geraten wir in Annahmeverzug, so beschränkt sich der Anspruch des Lieferanten auf Ersatz von Mehraufwendungen für ein erfolgloses Angebot der Ware sowie für Aufbewahrung und Erhaltung der Ware auf 0,5 % des Nettowarenwertes für jede vollendete Woche des Verzuges; weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges bleiben unberührt. Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, seinen Schaden konkret nachzuweisen.

§ 7 Beschaffenheit der Kaufsache

1. Unser Vertragspartner hat uns alle erforderlichen Urkunden und ähnliches zum Nachweis dafür vorzulegen, dass er alle gesetzlichen Bestimmungen, Transport-, Zoll- und sonstigen Vorschriften, insbesondere Abfallbeseitigungsvorschriften und Vorschriften über den Umgang mit gefährlichen Gütern etc. erfüllt hat, und zwar auch in Bezug auf eventuelle vorherige Schadstoffanhaftungen, -belastungen oder deren Entfernung, Entsorgung usw.

2. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren den handelsüblichen und umweltrechtlich zulässigen Spezifikationen und Anforderungen entsprechen, dass sie frei von schädlichen, gefährlichen oder giftigen Stoffen und Strahlungen sind.

3. Das angelieferte Material muss frei von Sprengkörpern, Asbest, Chemikalien und/oder anderer gefährlicher bzw. entsorgungspflichtiger bzw. besonders überwachungsbedürftiger Rückstände und/oder Anhaftungen sein, es sei denn im Vertrag wurde ausdrücklich eine andere Regelung getroffen.

Wir sind berechtigt, das Material zurückzuweisen, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, schadstoffbehaftet ist oder wenn das Material Substanzen enthält, die entsorgungspflichtig oder überwachungsbedürftig sind.

4. Aufgrund der möglichen Gefährlichkeit der Substanzen/Anhaftungen sind wir berechtigt Probeentnahmen bzw. Analysen durchzuführen und die Kosten dafür dem Lieferanten aufzugeben, es sei denn es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

§ 8 Haftung bei Mängeln

1. Der Lieferant haftet für Mängel der Ware uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Lieferant eine zu große Menge der bestellten Ware liefert.

Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig dafür, dass die gelieferte Ware, die in dem vorstehenden Paragraphen beschriebenen Eigenschaften hat.

2. Mängelrügen im Sinne des § 377 HGB können wir bei offensichtlichen Mängeln der Ware innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung erheben. Maßgeblich ist die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

3. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Kaufpreises zu erklären, ohne dem Lieferanten zuvor die Möglichkeit der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung) gestatten zu müssen.

4. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel der Kaufsache, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

5. Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der Kaufsache beträgt 3 Jahre. Die Verjährung endet im Falle des Weiterverkaufs der gelieferten Ware durch uns jedoch frühestens 6 Monate nach Ablieferung der Sache durch uns an unseren Kunden; unsere Rechte aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Eine von uns ausgebrachte Mängelrüge führt zur Hemmung der Verjährung; die Hemmung endet zwei Monate nachdem entweder Nacherfüllung erfolgt ist oder der Vertragspartner Nacherfüllungs- oder sonstige Gewährleistungsansprüche uns gegenüber endgültig und schriftlich abgelehnt hat.

6. In dringenden Fällen von Lieferung mangelhafter Ware sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen.

7. Die Rechte aus den §§ 478, 479 BGB stehen uns auch dann zu, wenn der Endabnehmer der Ware ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die Rechte aus den §§ 478, 479 BGB stehen uns auch dann zu, wenn der Mangel vor Auslieferung an den Endabnehmer (auch wenn dieser ein Unternehmer ist) festgestellt wird.

8. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die uns im Falle einer infolge der Mangelhaftigkeit der Ware erforderlich werdenden Rückrufaktion entstehen.

§ 9 Haftung für Schadenersatz

1. Unsere Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dieses gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines eventuellen Schadenersatzanspruches ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10 Schutz und Rücksichtnahmepflichten

1. Der Lieferant ist im Fall einer von uns zu vertretenen Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die nicht im unmittelbaren Bezug zur Lieferung der Ware steht, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung seines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden. Dies gilt nicht, wenn uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird oder im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 11 Rechte Dritter

1. Der Lieferant übernimmt die Garantie dafür, dass durch die Lieferung der Ware keine Rechte Dritter verletzt werden und die Ware in seinem Alleineigentum steht. Sollten wir dennoch von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Lieferant auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freistellen. Wir sind ferner berechtigt, die Ware zurückzuweisen, wenn uns Indizien dafür bekannt werden, dass die Ware nicht im Alleineigentum des Bestellers steht.

§ 12 Verjährung

1. Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen Anspruch, ist die Verjährung gehemmt. Die Hemmung der Verjährung endet spätestens 6 Monate nach der letzten schriftlichen Erklärung einer der Parteien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Anspruch, es sei denn, eine der Vertragsparteien zeigt zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich das Ende der Verhandlungen an.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

1. Es gilt Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Rheda-Wiedenbrück. Wir können gegen den Lieferanten nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für sein Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben.

Unser Geschäftssitz in Rheda-Wiedenbrück ist Erfüllungsort.

4. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.

 

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